Für die Firma Brey Landtechnik („Unternehmen“) gelten jeweils die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners („Kunden") gelten nicht, auch wenn das Unternehmen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen des Unternehmens gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Bestellungen.
1. Preiserhöhung. Eine nach Vertragsschluss erfolgte Erhöhung von Arbeitskosten, Materialkosten oder Umsatzsteuer wird in gleicher Höhe an den Kunden weiterberechnet, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als fünf Prozent kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
2. Lieferung, Fracht, Verpackung, Paletten. Die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt auf dessen Rechnung und Gefahr. Verpackung und Paletten werden handelsüblich berechnet. Rücknahme von Paletten durch den liefernden Unternehmens-Betrieb erfolgt nur in mangelfreiem Zustand und unter Abzug angemessener Abwicklungs- und Verschleißkosten. Transportverluste oder -beschädigungen sind vom Kunden beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen. Bei vereinbarter direkter Belieferung des Kunden tritt Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen mit Übergabe der Ware und Bestätigung der Übergabe durch Unterschrift des Kunden auf dem Lieferschein ein.
3. Adressdaten. Zur Erfüllung des Geschäftszweckes können Adressdaten zwischen der eingangs genannten Firma sowie der CLAAS Vertriebsgesellschaft mbH und der CLAAS KGaA mbH, beide geschäftsansässig Münsterstr. 33, 33428 Harsewinkel ausgetauscht werden. Weitere Informationen: www.breylandtechnik.de.
4. Lieferung von Kraft- und Schmierstoffen, Heizöl und festen Brennstoffen. Dem vereinbarten Preis liegt die Bestellmenge zugrunde. Bei niedrigeren oder höheren Liefermengen erhöht oder ermäßigt sich der Preis nach den jeweils am Tage der Bestellung geltenden Staffelpreisen des Unternehmens. Für bestimmte Temperaturen der Ware wird nicht gehaftet.
Über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen und entsprechende Angebote kann sich der Kunde in der öffentlich geführten Anbieterliste der Bundesstelle für Energieeffizienz informieren (siehe www.bfee-online.de).
5. Lieferfrist. Ereignisse aller Art, die vom Unternehmen nicht verschuldet sind (Arbeitseinstellungen, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Liefersperren usw.), entbinden das Unternehmen von der Lieferpflicht für die Dauer der Behinderung. Ist der Kunde Verbraucher, wird die rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, wenn die Belieferung des Unternehmens ohne dessen Verschulden nicht erfolgt. Bei Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öff.-rechtl. Sondervermögen wird die rechtzeitige Selbstbelieferung generell vorbehalten.
6. Gewährleistung, Verjährung. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öff.-rechtl. Sondervermögen, kann er als Nacherfüllung Beseitigung des Mangels verlangen. Schlägt diese fehl, bestimmen sich seine Rechte nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB; der Anspruch auf Nachlieferung ist ausgeschlossen. Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öff.-rechtl. Sondervermögen sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen an Unternehmer sowie beim Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Verbraucher verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt. Soweit das Unternehmen gemäß Ziff. 7 haftet, verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
7. Haftung. Das Unternehmen haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet das Unternehmen darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.
8. Zahlungen haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort bei Übergabe der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen. Das Unternehmen behält sich die Ablehnung von Schecks und anderen unbaren Zahlungsmitteln vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Zahlungen in fremder Währung werden gemäß Bankabrechnung gutgeschrieben. Bankgebühren sind vom Kunden zu tragen.
9. Umsatzsteuerfreie Lieferung. Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG vor, ist der Kunde verpflichtet, eine Gelangensbestätigung zu unterzeichnen und zurückzusenden. Die Rücksendung der Gelangensbestätigung an das Unternehmen hat innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes durch das Unternehmen oder eines von ihm beauftragten Dritten zu erfolgen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.
10. Ankündigungsfrist für den Einzug von SEPA-Lastschriften. Nimmt der Kunde am SEPA-Lastschriftverfahren teil, wird ihm der Bankeinzug spätestens einen Werktag vorher angekündigt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.
11. Warenrücksendung und Rückgabe. Sofern keinegesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechte (z. B. Widerruf im Fernabsatzgeschäft) bestehen, bedürfen Rückgabender schriftlichen Zustimmung des Unternehmens. Nur mangelfreie Lagerware kann bei frachtfreier Rückgabe an den Lieferbetrieb und Rechnungsvorlage abzüglich einer Bearbeitungspauschale von mindestens fünfzehn Prozent ihres Wertes gutgeschrieben werden. Sonderanfertigungen und Ware, die auf Wunsch des Kunden besonders beschafft wurden (Kommissionsware), sind grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen.
12. Aufbewahrungspflicht. Bezieht der Kunde eine Werkleistung oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück und ist er nicht Unternehmer oder verwendet er diese als Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Bereich, ist er nach § 14b Abs.1 Satz 5 UStG verpflichtet, die Rechnungen bis zum Ende des übernächsten Jahres aufzubewahren.
13. Lieferdatum. Das Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum, soweit in der Rechnung nicht anders angegeben.
14. Abtretung. Die Abtretung von Rechten an Dritte ist dem Kunden ohne Zustimmung des Unternehmens nicht gestattet.
15. Aufrechnung. Der Kunde kann nur mit einer Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, die Forderung resultiert aus demselben vertraglichen Verhältnis.
16. Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen an denen kein Verbraucher beteiligt ist, ist der Sitz des Unternehmens-Betriebes, von dem aus die Leistung erbracht wird.
17. Montage. Soweit nicht anders vereinbart, sind Aufstellung und Montage, z.B. von Geräten und Maschinen, im Preis nicht enthalten.
18. Datenschutz. Personenbezogene Daten werden gemäß § 28 BDSG erfasst, gespeichert und verarbeitet. Dies erfasst auch die Übermittlung dieser Daten zur Kreditprüfung und -überwachung an Wirtschaftsauskunfteien. Die personenbezogenen Daten des Kunden (Name, Anschrift und Geburtsdatum) werden zur Bonitätsprüfung an die Firmen SCHUFA AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden und infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden, übermittelt. Das Unternehmen wird die Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftsdaten beziehen. Der Kunde kann bei diesen Firmen kostenfrei Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erhalten.
19. Eigentumsvorbehalt.
19.1. Das Unternehmen behält sich sein Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vor, im Verkehr mit Unternehmern bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen oder im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc.). Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherung der Saldoforderung des Unternehmens. Die Be- oder Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Unternehmens erfolgt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen („Fremdware“) vermischt, verbunden oder vermengt, so tritt der Kunde seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an das annehmende Unternehmen ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für das Unternehmen auf.
19.2. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware allein oder zusammen mit Fremdware, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an das die Abtretung annehmende Unternehmen ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Unternehmens zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von achtunddreißig Prozent. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Kunden, die ihm aus Verträgen im Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der Vorbehaltsware entstehen, sowie Forderungen, die dem Kunden durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück eines Dritten erwachsen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.
19.3. Baut der Kunde Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in ein eigenes Grundstück ein, so tritt er schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (einschließlich des Sicherheitsaufschlages von 38%) mit allen Nebenrechten an das die Abtretung annehmende Unternehmen ab. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.
19.4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Ziffern tatsächlich auf das Unternehmen übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde darf mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren.
19.5. Das Unternehmen ermächtigt den Kunden widerruflich zur Einziehung der gemäß vorstehenden Ziffern abgetretenen Forderungen. Das Unternehmen wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Unternehmens hat der Kunde den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und umfassend Auskunft zu erteilen – wobei es nicht ausreicht, dem Unternehmen Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren –und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Das Unternehmen ist berechtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöschen die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
19.6. Der Kunde hat das Unternehmen unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die (voraus-) abgetretenen Forderungen zu unterrichten.
19.7. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde räumt dem Unternehmen das Recht zum Betreten seines Geländes, zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde.
19.8. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als achtunddreißig Prozent, so ist das Unternehmen insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Kunden verpflichtet.
20. Geltendes Recht und Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens.Von dieser Rechtswahl ausgenommen ist zwingend außerhalb Deutschlands anwendbares Verbraucherschutzrecht. Vertragssprache ist deutsch. Für Streitigkeiten unter Kaufleuten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die handelnde Betriebsstätte des Unternehmens ihren Sitz hat.
Stand: 01.2022